Fragen und Antworten zur Online-Scheidung (FAQ)

fragen-und-antwortenSie haben Fragen zur Online-Scheidung oder zum sonstigen Familienrecht ?

Wir haben Ihre Fragen und unsere Antworten zusammengefasst und ins Netz gestellt. Falls Ihre Frage dort nicht auftaucht, können Sie am Ende der Seite das Frage-Formular kostenfrei nutzen. Wir werden Ihre Frage nach einer kurzen Prüfung nebst unserer Antwort einstellen. Natürlich geschieht dies volkommen anonym. So haben alle Leserinnen und Leser etwas davon. Wir freuen uns auf Ihre Fragen.

Mal wieder eine neue Erfahrung, oder was es nicht alle gibt?

RA Christian Kah

RA Christian Kah

In einem aktuellen Scheidungsverfahren (Gericht und Namen sollen hier natürlich nicht genannt werden) begann alles ganz normal.

Eine Dame wollte sich von einem Herrn nach einer relativ kurzen Ehedauer von ca. 3 Monaten wieder scheiden lassen. Ich vertrat den Herrn und das Verfahren begann mit Antrag, Erwiderung und den üblichen Formalitäten zum Versorgungsausgleich.

Nach ca. 5 Monaten Verfahrensdauer legte die scheidungswillige Dame eine amtsgerichtlichen Beschluss, nach welchem Sie nunmehr amtlich zum männlichen Geschlecht gewechselt war, vor. Das Rubrum wurde geaändert und glich nun dem einer Aufhebung (Scheidung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften), obwohl es sich nach wie vor um eine Ehescheidung handelte. Sowohl das Gericht, als auch beide Prozessbevollmächtigten hatten im Scheidungstermin große Mühe, die Parteien korrekt zu bezeichnen und es kam immer wieder zu kleineren Pannen. Dennoch konnte das Verfahren für alle zufriedenstellend beendet werden.

Familiengerichtliches Verfahren – Freiwillige Gerichtsbarkeit

Das ge­rich­tliche Ve­rfahren in Familiens­achen ist gr­un­dle­gend re­fo­rmiert wo­rd­en. Das Ge­setz zur Re­fo­rm des Verfahrens in Familiens­achen und in den An­g­e­le­gen­heit­en der frei­wi­l­li­gen Ge­rich­ts­ba­rkeit ist be­rei­ts ve­r­a­bs­chiedet, es soll am 1. Sep­t­ember 2009 in Kraft tret­en.

1. Familieng­e­rich­tliches Ve­rfahren
Das familieng­e­rich­tliche Ve­rfahre­ns­recht betri­fft alle Rech­ts­st­rei­tigkeit­en, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem El­t­e­rn-​Kind-​Ve­rhältnis herrühren, z. B. die Ehe­sche­i­dung, die Re­ge­lung von Sorge-​ und Umgang­s­rechten, die Gelt­e­n­dma­chung von Un­ter­h­alt­s­ans­prüchen sowie Ve­rfahren über Hau­s­rat und Ehe­woh­nung, das eheliche Güterr­echt und den Ver­sorgungsau­sg­lei­ch. Weiterlesen

Reform Scheidungs- und Familienrecht 2009

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries. Weiterlesen

Recht aktuell: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Recht aktuellDer u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig. Weiterlesen

Woran erkenne ich einen guten Scheidungsanwalt ?

Und schon wieder erreichten uns eine Menge Anfragen zum Thema „Guter Scheidungsanwalt“. Zunächst möchte ich dazu auf meinen letzten Artikel  verweisen. Es ist sicher nicht einfach einen wirklich guten und erfahrenen Scheidungsanwalt ausfindig zu machen, wenn man sich mit diesem Gebiet noch nicht beschäftigt hat. Eine Scheidung steht schließlich nicht regelmäßig ins Haus. Zumeist benötigt man nur einmal im Leben einen Anwalt und dann muss der Richtige gefunden werden. Da wir von hieraus keine Kanzleien konkret empfehlen möchten, geben wir Ihnen den Tipp die Suche über ein Anwaltssuchportal zu beginnen. Hier tut sich besonders das Portal www.mcadvo.com hervor. Sie können regional und/oder nach Fachgebieten suchen. Empfehlenswert ist auch das Beratungsportal www.123recht.net.  Dort stehen Ihnen eine Vielzahl spezialisierter Anwälte/innen zur Verfügung. Gern können Sie auch unsere Scheidungsseite nutzen und erhalten schnell alle nötigen Informationen zu Ihrem Scheidunsgverfahren. Die Vertretung und Beratung dort erfolgt ausschließlich durch Rechtsanwälte/innen, die unseren Qualitäts- und Fortbildungsanforderungen entsprechen.

Recht aktuell: Vaterschaftsanfechtung: Möglichkeit besteht auch bei wissentlich falscher Anerkennung

Auch wer wissentlich seine Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht.

Die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die wirkliche Vaterschaft geklärt werden – was letztlich auch im Interesse des Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08).

Ist die Online-Scheidung Murks?

In letzter Zeit gibt es im Internet immer wieder Berichte und Artikel von Juristen, die den Sinn und die Vorteile einer Online-Scheidung anzweifeln und die ganze Angelegenheit sogar als Mogelpackung ansehen. Zunächst sollte jedem klar sein, dass der Begriff der Online-Scheidung selbstverständlich nicht bedeutet, dass die Scheidung komplett online abgewickelt werden kann. Online bedeutet hier, dass der Kontakt zum Rechtsanwalt per E-Mail oder Kontaktformular erfolgt. Diese Möglichkeit nutzen viele Scheidungswillige, die im Ausland leben oder keine Lust und keinen Anlass haben, eine Rechtsanwaltskanzlei persönlich aufzusuchen. Natürlich eignet sich die Online-Scheidung nur für absolut einvernehmliche Scheidungsverfahren. Die Kostenersparnis ergibt sich aus den ersparten Reisekosten (insbesondere bei Auslandsbezug) und den verminderten Nebenkosten. Die Anwalts- und Gerichtskosten können mit ein wenig Geschick und gutem Willen aber auch auf ein Minimum beschränkt werden. Dieser gute Wille fehlt jedoch einem Großteil der stationär tätigen Anwälte. Wer 50 Scheidungen pro Monat betreut, kann nun einmal mandantenfreundlicher abrechnen, als ein Anwalt, der 5 Scheidungen pro Monat einreicht. Falsch ist auch, wenn behauptet wird, dass unmotivierte Korrespondenzanwälte im Scheidungstermin auftreten. Bei uns (www.net-scheidung.de) werden alle Mandanten von Beginn an von einem bestimmten Rechtsanwalt betreut und dieser nimmt den Scheidungstermin persönlich mit den Mandanten wahr. Sicher kann es manchmal wegen Terminsüberschneidungen dazu kommen, dass ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet werden muss. Dies aber nicht öfter, als im normalen Anwaltsalltag. Wenn nun der Mandant in München wohnt und der Anwalt aus Berlin stammt, ist dies doch vollkommen unproblematisch. Wenn der Berliner Anwalt dann zum Scheidungstermin nach München fährt, kann es dem Mandanten eigentlich egal sein, soweit keine Fahrtkosten und Anwesenheitsgelder (die Online-Anbieter verzichten fast alle darauf) geltend gemacht werden.
Schlussendlich kann ich die Kritik mancher Juristen nicht teilen. Die Online-Scheidung hat sich seit vielen Jahren bewährt und wird tausendfach in Anspruch genommen. Unsere Mandanten waren bisher stets sehr zufrieden und haben sich immer bestens betreut gefühlt.

Schnelltest zur Ehescheidung

Schnelltest NeuSeit dem 23.Juli 2009 besteht unter www.net-scheidung.de die Möglichkeit über einen Schnelltest alles Wesentliche über die persönliche Scheidung abzurufen.
Der Schnelltest kostet 100,- € die später auf die Scheidungskosten zu 100% angerechnet werden können. Der Ratsuchende erfährt alles über den Ablauf, den Ort und die Kosten des eigenen Scheidungsverfahrens. Außerdem wird jedem Interessenten mitgeteilt, mit welchen weitergehenden Ansprüchen (Unterhalt, Zugewinn usw.) gerechnet werden kann. Hinzu kommt die Möglichkeit einer eigenen individuellen Frage zur eigenen Situation. Die Beratung erfolgt durch auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht.

Rechtsrat: kostenlos per Hotline (12ct/HZ,6ct/NZ)

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Recht aktuell: Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten

Recht aktuellAllein darin, dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen, niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen, wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG Zweibrücken, 2 UF 108/07).

Scheidung und Krankenversicherung

Scheidung und KrankenversicherungMit Rechtskraft der Scheidung endet die Mitversicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn man also nicht eigenständig versichert ist, so sollte man darauf achten, dass die Möglichkeit besteht, innerhalb einer Frist von drei Monaten als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Der Antrag auf Aufnehme muss innerhalb der 3 Montsfrist erfolgen. Ansonsten würden Sie Gefahr laufen, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.

Wenn ein Ehegatte Beamter gewesen und der andere Ehegatte mitversichert war, gilt Folgendes:
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten.
In diesem Fall muss der ehemals Beihilfeberechtigte eigenständig privat versichert werden.
Diese Kosten müssen gegebenenfalls zusätzlich zum Elementarunterhalt gezahlt werden, so dass in manchen Konstellationen eine Trennung vorteilhafter ist, als eine Scheidung.
Nach der Scheidung sollte die private Krankenversicherung rechtzeitig aufgestockt werden.

Recht aktuell: Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird

KindesunterhaltDie Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach.

Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).

Fragen zur Ehescheidung: Sollte die Online-Scheidung von beiden Partnern beantragt werden?

Nein. Die Online Scheidung wird nur von einem Ehepartner beantragt. Der andere Ehepartner benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn beide sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen wollen.

Erlebnisbericht: Ehescheidung in Mainz

RA Christian KahHeute möchte ich kurz über eine Scheidung beim Amtsgericht Mainz berichten.
Eigentlich hat die Scheidungsverhandlung an sich nur etwa 20min gedauert und bewegte sich so im zeitlich üblichen Rahmen. Ungewöhnlich war eher der Zeitpunkt des Termins. 8.30 Uhr begann die Verhandlung und dem Gericht war bekannt, dass unsere Kanzlei etwa 340 km vom Gerichtsort entfernt liegt. Es konnte auch kein Kollege vor Ort beauftragt werden. So habe ich mich gegen 4.00 Uhr nachts auf den Weg gemacht und erreichte pünktlich das Ziel. Der Berufsverkehr in Frankfurt/Main ist zwischen 6.oo und 7.00 Uhr übrigens noch überschaubar, falls es jemanden interessiert. Zum Glück traf ich auf eine nette und gut gelaunte Mandantin. Der Tag endete letztlich in einem Hotel, da ich am nächsten Tag eine Aufhebung beim Amtsgericht Frankenthal begleite.