Trennungsunterhalt: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung ohne Zahlungsnachweis

Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).

Nachehelicher Unterhalt nach der Reform

Eine der entscheidenden Neuerungen der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war die Möglichkeit, jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen.

Der neue § 1578b BGB eröffnet den Weg, den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten herabzusetzen  oder zu befristen, wenn es unbillig wäre, den Unterhalt weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn die geschiedene Ehefrau oder der unterhaltsberchtigte Ehemann sich beruflich wieder so etabliert hat oder hätte etablieren können, dass sog. ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen, diese/dieser daher als Folge der Ehe wirtschaftlich nicht schlechter steht als sie/er ohne die Ehe stehen würde. Dem Unterhaltsberechtigten wird damit zugemutet, sich ggfls. mit einem Standard unterhalb des ehelichen Niveaus zu begnügen. Wenn die Unterhaltsberechtigung geprüft wird, sind immer auch die Interessen von gemeinsamen Kindern mit zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der betreuende Elternteil genügend Zeit für sie haben muss. Weiterlesen