ROM-III-Verordnung und erste Praxiserfahrungen

EU weite Regelung zum ScheidungsrechtDie am 30.12.2010 in Kraft getretene Rom-III-Verordnung gilt seit dem 21.06.2012 und regelt das anwendbare Scheidungsrecht, wenn eine Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten vorliegt. Sie gilt zunächst nur für 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Dies wird immer bei sogenannten binationalen Ehen interessant. In der Praxis können Eheleute aus binationalen Ehen nunmehr wählen, welches Scheidungsrecht für sie zur Anwendung kommt, auch wenn das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Die deutschen Gerichte müssen dann nach ausländischem Scheidungsrecht entscheiden. Dies wird sicherlich nicht immer ganz unproblematisch sein, denn bis dato kam bei binationelen Scheidungen stets deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung, wenn beide Eheleute dauerhaft in Deutschland lebten. Lediglich beim Amtsgericht Berlin Schöneberg musste man sich schon immer mit internationalen Scheidungsnormen befassen, da dort, aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit für Scheidungen bei denen beide Eheleute im Ausland leben, oft internationales Scheidungsrecht angewendet werden musste. Nun trifft es aber auch den „Amtsrichter in der Provinz“ und die ersten derartigen Scheidungsfälle sind auch bei uns eingetrudelt. Wir müssen nun bei jeder Scheidung mit Auslandsberührung prüfen, ob die Mandanten die Möglichkeit der Rechtswahl haben und welches Scheidungsrecht sich am günstigsten darstellt. Ein weites Feld, denn es gibt weltweit eine unglaubliche Vielzahl an unterschiedlichsten Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen. Eine neue Herausforderung für alle Scheidungsanwälte/innen, die es zu meistern gilt. Wir freuen uns darauf und beantworten Ihre Anfrage gern kostenlos.

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