Schreiben der dritten Art

Am Dienstag fand eine Anhörungstermin in einem Scheidungsverfahren statt. Da ich selbst verhindert war, beauftragte ich eine Kollegin mit der Wahrnehmung des Termins. Es handelte sich um eine einfache Scheidung ohne Versorgungsausgleich mit Verfahrenskostenhilfe. Mit der Kollegin war ein Pauschalhonorar vereinbart.

Heute erhalte ich den Terminsbericht und denke an nichts Schlimmes, bis ich Seite 2 des Schreibens lese. Dort teilt die Kollegin mit, dass der Mandant mit der geprüften Rechtsfachwirtin ihrer Kanzlei telefoniert hätte und diese ihn über Grundsätze der Prozesskostenhilfe (im Scheidungsverfahren heißt es eigentlich Verfahrenskostenhilfe) informiert sowie über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts belehrt habe. Auch habe die Kollegin vom Mandanten erfahren, dass es sich um eine sogenannte „Online Scheidung“ gehandelt habe. Nach Vorstehendem sei es Ihr nicht mehr möglich, lediglich die vereinbarte Pauschale abzurechnen und sie erlaube sich deshalb mit beigeschlossene Kostenrechnung über 767,91 € brutto abzurechnen.

Das übersteigt die Gesamtgebühren der Verfahrenskostenhilfe ! Wo lebt die Kollegin? Es gibt eine Gebührenvereinbarung und für Tätigkeiten der angestellten Rechsfachwirtin fallen ja wohl keine RVG-Gebühren an?

Ich habe entsprechend repliziert und warte nun gespannt auf die Reaktion der Kollegin.

Erbrecht: Wirksames Testament trotz offensichtlicher Fehldatierung

Ist ein Testament offensichtlich falsch datiert, kann gleichwohl an seiner Echtheit nicht gezweifelt werden, wenn eine schriftvergleichende Untersuchung die Schrift des Erblassers eindeutig identifiziert und für das falsche Datum eine plausible Erklärung besteht.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg. In dem betreffenden Fall war aufgefallen, dass die im Testament verwendete fünfstellige Postleitzahl nicht zu dem angegebenen Datum (15.10.1990) passte. 1990 waren die Postleitzahlen nämlich noch vierstellig. Die Richter erklärten das Testament gleichwohl für wirksam, da sie davon ausgingen, dass es vom Erblasser stamme. Das habe die schriftvergleichende Untersuchung eindeutig ergeben. Das falsche Datum lasse sich damit erklären, dass der Erblasser das Testament aufgrund seiner Vorliebe für glatte und symbolträchtige Zahlen auf den 15. (Geburtsjahr) 10. (Hochzeitsmonat) 1990 zurückdatiert habe (LG Duisburg, 7 T 91/10).

2012 gibt es keine neue Düsseldorfer Tabelle

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden.

Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.