Aktuelle Gesetzgebung: Sorgerecht unverheirateter Eltern soll vereinfacht werden

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern. Weiterlesen

Sorgerecht: Kein Entzug ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Kindesgefährdung

Einer Mutter darf das Sorgerecht nicht entzogen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter vorliegen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und hob damit den Bescheid der Behörde auf, mit dem das Sorgerecht der Mutter entzogen werden sollte. Die Richter bestätigten zwar, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet sei, im Falle einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Erforderlich sei jedoch, dass entweder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden könne oder aber der Sorgeberechtigte nicht widerspreche. Vorliegend könne von einer Zustimmung der Mutter nicht die Rede sein. Für eine Zustimmung müsse nämlich eine eigene echte Willensbildung der Sorgeberechtigten vorliegen. Diese könne aber nicht darin gesehen werden, dass das Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an Jugendamtsmitarbeiter übergeben werde. Im Übrigen könne auch die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen sei, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen. Damit sei keine akute Kindesgefährdung nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 481/11).

Sorgerecht: Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland

Das Familiengericht darf das alleinige Sorgerecht für ein Kind nur unter Beachtung besonderer Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen, der im Ausland lebt.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines nicht verheirateten Elternpaars. Dieses stritt um das alleinige Sorgerecht für seine achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich. Die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus. In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und angeordnet, dass die Mutter das Kind an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe. Weiterlesen

Sorgerechtsentzug: Rückführung der Kinder zu ihren Eltern bei positiver Veränderung der Rahmenbedingungen

Verändert sich die Überforderungssituation der Eltern nach einem Entzug des Sorgerechts stark zum Positiven, kann eine Rückführung der Kinder zu den Eltern geboten sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem entsprechenden Fall. Die Rückführung rechtfertigende Umstände könnten sich nach Ansicht der Richter daraus ergeben, dass der Kindesvater seine Anstellung verloren habe und in Zukunft bereit sei, nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Zudem seien beide Elternteile bereit, wieder Hilfen anzunehmen. Wegen grundlegend veränderter Rahmenbedingungen könnten weniger einschneidende Maßnahmen als ein Teilentzug der elterlichen Sorge vertretbar sein (OLG Oldenburg, 4 UF 117/09).

Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern

Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).