ROM-III-Verordnung und erste Praxiserfahrungen

EU weite Regelung zum ScheidungsrechtDie am 30.12.2010 in Kraft getretene Rom-III-Verordnung gilt seit dem 21.06.2012 und regelt das anwendbare Scheidungsrecht, wenn eine Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten vorliegt. Sie gilt zunächst nur für 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Dies wird immer bei sogenannten binationalen Ehen interessant. In der Praxis können Eheleute aus binationalen Ehen nunmehr wählen, welches Scheidungsrecht für sie zur Anwendung kommt, auch wenn das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Die deutschen Gerichte müssen dann nach ausländischem Scheidungsrecht entscheiden. Dies wird sicherlich nicht immer ganz unproblematisch sein, denn bis dato kam bei binationelen Scheidungen stets deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung, wenn beide Eheleute dauerhaft in Deutschland lebten. Lediglich beim Amtsgericht Berlin Schöneberg musste man sich schon immer mit internationalen Scheidungsnormen befassen, da dort, aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit für Scheidungen bei denen beide Eheleute im Ausland leben, oft internationales Scheidungsrecht angewendet werden musste. Nun trifft es aber auch den „Amtsrichter in der Provinz“ und die ersten derartigen Scheidungsfälle sind auch bei uns eingetrudelt. Wir müssen nun bei jeder Scheidung mit Auslandsberührung prüfen, ob die Mandanten die Möglichkeit der Rechtswahl haben und welches Scheidungsrecht sich am günstigsten darstellt. Ein weites Feld, denn es gibt weltweit eine unglaubliche Vielzahl an unterschiedlichsten Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen. Eine neue Herausforderung für alle Scheidungsanwälte/innen, die es zu meistern gilt. Wir freuen uns darauf und beantworten Ihre Anfrage gern kostenlos.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation

Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.

Das OLG hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF 240/10).

Scheidung und Ausland

Scheidung WeltweitDer Scheidungsservice www.net-scheidung.de bietet seit vielen Jahren die sog. Online Scheidung für Scheidungsverfahren in Deutschland an. Immer wieder kamen aber auch Anfragen aus dem Ausland, unter welchen Voraussetzungen eine Ehescheidung möglich ist, wenn beide oder ein Ehepartner mittlerweile im Ausland leben bzw. lebt. Egal in welchem Land Sie leben. Die Online-Scheidung kann in vielen Fällen in Deutschland erfolgen.

Wie reiche ich die Scheidung ein?

Grundsätzlich gilt, dass ein Scheidungsantrag in Deutschland nur über einen hier zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
Sie übermitteln Ihre persönlichen Daten über unser Online Formular übersenden anschließend die übrigen Dokumente (Heiratsurkunde, Ehevertrag, Geburtsurkunde für Kinder) an uns.
Nun wird geprüft, ob die Scheidungsvoraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und welches Familiengericht örtlich zuständig ist. Weiterlesen