Grunderwerbsteuerrecht: Ungleichbehandlung der Homo-Ehe ist verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Weiterlesen

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Es ergeben sich schon im Vorfeld eine Vielzahl von Fragen:

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Habe ich Anspruch auf Unterhalt oder muss ich Unterhalt zahlen?
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Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem – der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden – Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn er die Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner keine getrennte Veranlagung wählen könne, wenn beide die erwartete geringere Steuerbelastung bereits für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung genutzt hätten, an der sie beide teilgehabt hätten. Verweigere nun einer der beiden seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, mache er sich schadenersatzpflichtig (BGH, XII ZR 173/06).

E-Book zur Online-Scheidung steht gratis zur Verfügung

Inhalt:
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I. Was bedeutet „Online-Scheidung“?
1) Seit wann kann man sich online scheiden lassen?
2) Für wen eignet sich die Online-Scheidung?

II. Der Ablauf der Online-Scheidung
1) Der Scheidungsauftrag übers Internet
2) Das Scheidungsverfahren bis zum Scheidungsurteil

III. Der Scheidungsauftrag (
mit Auftragsmuster)

IV. Prozesskostenhilfe bei der Online-Scheidung

V. Die Scheidungskosten (mit Kostenbeispielen)

VI. Die Vorteile der Online Scheidung

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Recht aktuell: Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage beantwortet.

Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.

  • In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
  • Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH, III R 23/07).