Nachehelicher Unterhalt nach der Reform

Eine der entscheidenden Neuerungen der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war die Möglichkeit, jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen.

Der neue § 1578b BGB eröffnet den Weg, den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten herabzusetzen  oder zu befristen, wenn es unbillig wäre, den Unterhalt weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn die geschiedene Ehefrau oder der unterhaltsberchtigte Ehemann sich beruflich wieder so etabliert hat oder hätte etablieren können, dass sog. ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen, diese/dieser daher als Folge der Ehe wirtschaftlich nicht schlechter steht als sie/er ohne die Ehe stehen würde. Dem Unterhaltsberechtigten wird damit zugemutet, sich ggfls. mit einem Standard unterhalb des ehelichen Niveaus zu begnügen. Wenn die Unterhaltsberechtigung geprüft wird, sind immer auch die Interessen von gemeinsamen Kindern mit zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der betreuende Elternteil genügend Zeit für sie haben muss. Weiterlesen

Nachehelicher Unterhalt

Streit bei UnterhaltNach §1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden. Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne Weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.

Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben: Weiterlesen