Schonmal einen guten Rutsch wünschen wir…..

Frohe Weihnachten wünscht www.net-scheidung.de

Unser Team wünscht allen Mandanten und Lesern eine besinnliche Weihnacht und ruhige Tage bis zum Jahreswechsel. Wie stehen Ihnen auch weiterhin, wie gewohnt, rund um die Uhr beratend zur Seite und werden stets bemüht sein, optimal auf Ihre Sorgen und Nöte einzugehen.

Viele Grüße von www.net-scheidung.de

Unterhaltsbedarf: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das 2003 geschieden wurde. Der Mann musste seit der Scheidung Unterhaltszahlungen an die Frau erbringen. Er ist mittlerweile wieder verheiratet und hat zwei Kinder. Seine zweite Frau ist nicht berufstätig. Bei der gerichtlichen Neuberechnung des Unterhalts wurden zwar die Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau. Hiergegen richtet sich die Klage des Mannes.

Der BGH hat in seiner Entscheidung noch einmal auf seine neue Rechtsprechung hingewiesen:

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Online Scheidung: Ihre Fragen

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Gericht stärkt Rechte lediger Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt einem Vater recht, der sich gegen die deutsche Sorgerechts-Regelung für unverheiratete Eltern beschwert hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. In einer am Donnerstag in Straßburg veröffentlichten Entscheidung geben die Richter einem Vater aus Deutschland recht, der gegen die geltende Sorgerechtsregelung für unverheiratete Eltern geklagt hatte. Vor deutschen Gerichten hatte er damit keinen Erfolg. Die Richter des EGMR stellten eine Verletzung der Menschenrechtskonvention fest. Die Klage des Vaters vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht hätte nicht einfach mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass eine Entscheidung gegen den Willen der Mutter in jedem Fall schlecht für das Kind wäre, so die Richter. Diese Beurteilung verstoße unter anderem gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach dem deutschen Sorgerecht steht Eltern, die bei der Geburt nicht zusammenleben, das gemeinsame Sorgerecht nur zu, wenn sie einander anschließend heiraten oder eine gemeinsame „Sorgeerklärung“ abgeben. Andernfalls hat allein die Mutter das Sorgerecht. Die deutsche Regierung hat nun drei Monate Zeit, auf das Urteil zu reagieren.

Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).