Online Scheidung mit www.online-scheidung.biz

Online-Scheidung ist jetzt noch einfacher und komfortabler mit dem neuen Service unter www.online-scheidung.biz. Die Ehescheidung kann hier per Online-Formular, per Rückrufservice oder via Fax/Post in Auftrag gegeben werden. Sie werden wähernd der Scheidung stest persönlich von Rechtsanwalt Christian Kah betreut. Die Online-Scheidung ist sehr kostengünstig und schnell, da die Kommunikation weltweit per E-Mail erfolgen kann. Wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung der beste Weg, denn Sie müssen zum Scheidungstermin beim Amtsgericht nicht persönlich erscheinen. Für Rückfragen können Sie jederzeit das Feedback-Formular nutzen.

Ehevertrag Online

Neuer Service von Rechtsanwalt Christian Kah.

Jeder denkt daran, aber ist ein Ehevertrag nicht viel zu unromantisch? Kann man das nicht später regeln? Es ist wie mit dem Testament oder einer Betreuungsvollmacht. Erst zu spät erkennt man, wie wichtig eine klare Regelung ist. Gern helfen wir Ihnen, eine ganz individuelle Ehevereinbarung aufzusetzen. Es ist ein kleiner Schritt mit großer Wirkung. Ein erstes Orientierungsgespräch ist dabei immer kostenlos und unverbindlich. Denken Sie immer daran: Vertrag kommt von „vertragen“ und kann einer Ehe daher nicht schaden.

Den Service erhalten Sie unter www.ehevereinbarung.de.

Ehevertrag: Keine Sittenwidrigkeit nur wegen Termindruck durch Hochzeit und Schwangerschaft

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).