Wechselmodell und Kindesunterhalt

Das Wechselmodell findet in den letzten Jahren immer mehr Anhänger. War es bis vor fünf Jahren noch die absolute Ausnahme, dass beide Eltern ihre Kinder nach der Trennung paritätisch oder nahezu paritätisch betreuen, so wird das Wechselmodell jetzt immer häufiger.
Deshalb war auch die Rechtsprechung gezwungen, Regeln für die Zahlung von Unterhalt beim Wechselmodell zu finden.

Was ist das Wechselmodell?

Nach der Rechtsprechung des BGH, vergleiche NJW 2006, 2258 liegt dann ein Wechselmodell vor, wenn es bei keinem Elternteil mehr einen deutlichen Betreuungs-Schwerpunkt gibt. In dem damals zu entscheidenden Fall hielt sich das Kind an 13 Tagen im Monat beim Vater auf, während der übrigen Zeit bei der Mutter. Bei dieser Aufteilung sah der BGH noch einen deutlichen Betreuungs-Schwerpunkt bei der Mutter. Bei einer solchen Betreuungs-Aufteilung kann also von einem Wechselmodell noch nicht gesprochen werden. Der BGH hat vielmehr gefordert, dass sich die Eltern die Betreuung etwa hälftig aufteilen müssen.

Wie sind die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt?

Ist das der Fall, haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt des Kindes, wobei die jeweils erbrachten Naturalleistungen mitberücksichtigt werden. Stellt einer der beiden Elternteile beispielsweise die gesamte Startausrüstung für das kommende Schuljahr, dann sind diese Kosten entsprechend anzurechnen.

In einem solchen Fall wird es für das Kind übrigens schwierig, gerichtlich einen höheren Unterhalt durchzusetzen. Normalerweise können für Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder vor Gericht die Elternteile auftreten, bei denen das Kind lebt. Lebt das Kind aber etwa hälftig bei beiden Elternteilen, braucht es für einen Prozess um Unterhalt einen zusätzlichen Prozesspfleger. Weiterlesen

Elternunterhalt: Kürzung bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 Prozent), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Kindes, das vom Sozialleistungsträger auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen worden war. Die Richter machten deutlich, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit entspreche, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Eine weitergehende Reduzierung komme zudem in Betracht, wenn der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten des Elternteils zurückzuführen sei (OLG Celle, 15 UF 272/09).

Schenkung: „Geschenkt ist geschenkt“ gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt

Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit ihrem Partner zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Als sie heiraten wollten, ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine Eigentumswohnung. Der Schwiegervater überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Nach der Scheidung forderte der Schwiegervater das Geld zurück.

Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Schwiegervater mit der Klage gescheitert. Denn danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte zugedacht haben. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Weiterlesen