Das Wechselmodell findet in den letzten Jahren immer mehr Anhänger. War es bis vor fünf Jahren noch die absolute Ausnahme, dass beide Eltern ihre Kinder nach der Trennung paritätisch oder nahezu paritätisch betreuen, so wird das Wechselmodell jetzt immer häufiger.
Deshalb war auch die Rechtsprechung gezwungen, Regeln für die Zahlung von Unterhalt beim Wechselmodell zu finden.
Was ist das Wechselmodell?
Nach der Rechtsprechung des BGH, vergleiche NJW 2006, 2258 liegt dann ein Wechselmodell vor, wenn es bei keinem Elternteil mehr einen deutlichen Betreuungs-Schwerpunkt gibt. In dem damals zu entscheidenden Fall hielt sich das Kind an 13 Tagen im Monat beim Vater auf, während der übrigen Zeit bei der Mutter. Bei dieser Aufteilung sah der BGH noch einen deutlichen Betreuungs-Schwerpunkt bei der Mutter. Bei einer solchen Betreuungs-Aufteilung kann also von einem Wechselmodell noch nicht gesprochen werden. Der BGH hat vielmehr gefordert, dass sich die Eltern die Betreuung etwa hälftig aufteilen müssen.
Wie sind die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt?
Ist das der Fall, haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt des Kindes, wobei die jeweils erbrachten Naturalleistungen mitberücksichtigt werden. Stellt einer der beiden Elternteile beispielsweise die gesamte Startausrüstung für das kommende Schuljahr, dann sind diese Kosten entsprechend anzurechnen.
In einem solchen Fall wird es für das Kind übrigens schwierig, gerichtlich einen höheren Unterhalt durchzusetzen. Normalerweise können für Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder vor Gericht die Elternteile auftreten, bei denen das Kind lebt. Lebt das Kind aber etwa hälftig bei beiden Elternteilen, braucht es für einen Prozess um Unterhalt einen zusätzlichen Prozesspfleger. Weiterlesen
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