Online Scheidung – Die Ehescheidung per Mausklick jetzt noch bequemer

Deutschlands großes Portal für Ehescheidungen hat den schon gewohnt guten Service weiter verbessert.

Die dort tätigen Rechtsanwälte/innen erstellen einen Scheidungsantrag ohne Anzahlung und übersenden diesen noch am selben Tag zur Überprüfung an die Auftraggeber.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens können dann, falls gewünscht, ganz bequem in monatlichen Raten gezahlt werden. Dabei entstehen keine Kosten oder Zinsen.

Es wird so allen Menschen die Möglichkeit einer fairen und preiswerten Scheidung eröffnet, ohne auf  umfassenden und kompetenten Rechtsrat zu verzichten.

Versorgungsausgleich bei Scheidung im Ausland

Nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass

  • einer der früheren Ehegatten Deutscher ist beziehungsweise dies bei Eheschließung war

oder bei ausländischen Staatsangehörigen

  • der Antragsgegner den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31.8.1986 zugesandt bekommen hat (erfolgte dies vor dem 1.9.1986 ist ein Versorgungsausgleich auch, aber unter anderen Voraussetzungen möglich),
  • einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat,
  • das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennt und
  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien dem nicht entgegenstehen. Weiterlesen

Insolvenz in England? Eine Alternative?

Sie möchten wissen, wie das Insolvenzverfahren in England detailiert abläuft und welche Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein müssen?
Sie tragen sich mit dem Gedanken, eine Restschuldbefreiung nach mindestens 12 Monaten zu erwirken?


Wir haben alle Informationen und Formulare für Sie in einem umfangreichen Paket zusammengestellt.

In unserem Info-Paket (erstellt von der Fa. Tele Consulting Ltd.) finden Sie auf 100 Seiten alles, was sie wissen müssen inklusive aller Informationen, umfangreicher Anleitungen und vielen Formularen auch zur Gründung einer englischen Limited.

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Geschiedenenunterhalt: Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln

JenaEin Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen.

Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt. Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können (OLG Thüringen, 1 UF 123/09).

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Unterhaltsbedarf: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das 2003 geschieden wurde. Der Mann musste seit der Scheidung Unterhaltszahlungen an die Frau erbringen. Er ist mittlerweile wieder verheiratet und hat zwei Kinder. Seine zweite Frau ist nicht berufstätig. Bei der gerichtlichen Neuberechnung des Unterhalts wurden zwar die Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau. Hiergegen richtet sich die Klage des Mannes. Weiterlesen

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Am heutigen Mittwoch gab das OLG Düsseldorf auf einer Pressekonferenz die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle 2010 bekannt.

Eine Überarbeitung der planmäßig erst Ende des Jahres zu überarbeitenden Tabelle, die als Richtschnur bei der Berechnung des Kindesunterhalts dient, war aufgrund des zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes notwendig geworden. Das Gesetz bewirkt unter anderem eine Erhöhung des der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegenden sächlichen Existenzminimums. Dies führte zur Neuberechnung der Düsseldorfer Tabelle, die somit schon nach einem statt zwei Jahren erneuert wurde.

Die vom OLG Düsseldorf bekannt gegebenen Zahlen entsprechen bis auf drei Abweichungen in Höhe von jeweils einem Euro in der 4. Altersstufe (ab 18) der im Vorfeld veröffentlichten Prognose.

Die Fassung der Düsseldorfer Tabelle 2010 bringt teils erhebliche Erhöhungen der Unterhaltssätze in allen Altersstufen mit sich. Aufgrund dessen wurde bereits im Vorfeld aufgrund der Prognosen Kritik laut, dass dies in keiner Weise mit der realen wirtschaftlichen Entwicklung vereinbar sei.

Aufgrund der ebenfalls mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossenen Kindergelderhöhung werden die höheren Sätze der Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsschuldner jedoch in vielen Fällen leicht abgemindert, da häufig das hälftige Kindergeld von der Unterhaltsschuld in Abzug gebracht werden kann.

Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen. Anlass der Entscheidung war die Klage eines Vaters, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen. Weiterlesen

Alle gute im Neuen Jahr 2010 wünscht www.net-scheidung.de