Neu: Rechtsmittelverzicht Online – sofortige Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Rechtskraft sofort beim ScheidungsbeschlussEine neuer Online Service ermöglicht Eheleuten, die sich im Scheidungsverfahren entschieden haben nur einen Rechtsanwalt einzuschalten, den Scheidungsbeschluss dennoch sofort rechtkräftig werden zu lassen. Dazu sind im Scheidungstermin normalerweise 2 Rechtsanwälte notwendig, welche dann übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichten. Ohne Rechtsmittelverzicht wird der Scheidungbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig. Viele Eheleute möchten aber nicht so lange warten, da z.B. eine Wiederheirat oder die Geburt eines außerehlichen Kindes anstehen. Der Rechtsmittelverzicht kann nun auch online unter www.rechtsmittelverzicht-online.de in Auftrag gegeben werden. Der Scheidungsbeschluss kann so noch am Tag der Scheidung rechtskräftig werden. Der neue Service wird bereits rege genutzt und stetig erweitert.

Online-Scheidung: kostenloses eBook

Ablauf der Scheidung onlineUnter www.online-scheidung.biz, dem Portal für Online-Scheidung vom spezialisierten Rechtsanwalt, steht jetzt eine neues eBook zur Online-Scheidung gratis bereit. Sie erfahren alles zum Thema Ehescheidung und Ablauf des Scheidungsverfahrens mit Auftrag übers Internet.

Das kostenlose eBook erhalten Sie über das Online-Formular.

Online Scheidung mit www.online-scheidung.biz

Online-Scheidung ist jetzt noch einfacher und komfortabler mit dem neuen Service unter www.online-scheidung.biz. Die Ehescheidung kann hier per Online-Formular, per Rückrufservice oder via Fax/Post in Auftrag gegeben werden. Sie werden wähernd der Scheidung stest persönlich von Rechtsanwalt Christian Kah betreut. Die Online-Scheidung ist sehr kostengünstig und schnell, da die Kommunikation weltweit per E-Mail erfolgen kann. Wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung der beste Weg, denn Sie müssen zum Scheidungstermin beim Amtsgericht nicht persönlich erscheinen. Für Rückfragen können Sie jederzeit das Feedback-Formular nutzen.

Scheidungskosten

Die Kosten einer Ehescheidung richten sich im Grundsatz nach dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und einem den Freibetrag von 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind übersteigenden Vermögen.

Zunächst berechnen Sie den Streitwert des Verfahrens, nach welchem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen.

Dazu bilden Sie die Summe der monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute und multiplizieren diesen Betrag mit 3.

Beispiel: Frau Muster verdient 1.000,- € netto pro Monat und Herr Muster verdient 2.000,- € netto. Dan ergibt dies eine Summe von 3.000,- €. Das 3fache Nettoeinkommen beträgt dann 9.000,- €.Falls Sie unterhaltspflichtige Kinder haben, ziehen Sie 255,- € pro Kind ab.

Beispiel: Familie Muster hat 2 unterhaltspflichtige Kinder. Also zieht man von den oben berechneten 9.000,- € einen Betrag von 510,- € (2 x 255,- €) ab. Der Streitwert beträgt nun 8.490,- €.Beispiel: Familie Muster hat ein Bar- und Anlagevermögen von 250.000,- €.Davon sind für 2 Ehegatten und 2 Kinder dann 4 x 61.355,- € (Freibeträge) abzuziehen. Es verbleiben 4.580,- €. Davon 10%, also 458,- € werden zum oben berechneten Streitwert von 8.490,- € addiert. Dies ergibt einen Streitwert von 8.948,- €.Der Streitwert ist nun errechnet. Manche Gerichte reduzieren diesen Streitwert um bis zu 30%, wenn die Ehescheidung absolut einvernehmlich und ohne streitige Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht und Co.) erfolgt.

Sollten Sie über Vermögen von mehr als 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind verfügen (Schulden und Verbindlichkeiten sind natürlich abzuziehen), so wird der übersteigende Betrag mit 10% berücksichtigt.

Mehr dazu erfahren Sie unter www.scheidung-kosten.de.

Warum heißt es eigentlich Online-Scheidung?

Wir betreuen über unseren Service unter www.net-scheidung.de bereits seit dem Jahr 2000  viele Scheidungswillige, die sich entschlossen haben, den Weg der sogenannten Online-Scheidung zu gehen. Nun üben einige familienrechtlich orientierte Rechtsanwälte dahingehend Kritik, als dass sie den Begriff der Online-Scheidung für irreführend erachten. Eine Scheidung sei online gar nicht durchführbar und letztlich bestehe zwischen der Auftragserteilung über einen Online-Scheidungsservice und einer Beauftragung einer Kanzlei um die Ecke kein großer Unterschied.

Diese Auffassung können wir jedoch schon aus unserem eigenen Erleben heraus nicht teilen.

Zum Einen dürfte jedem klar sein, dass die Ehescheidung nur vor einem Gericht (Amtsgericht) durchgeführt werden kann.
Es ist auch auf allen Websites, die die sog. Online-Scheidung anbieten so beschrieben. Niemand will den potentiellen Mandanten in dem Glauben lassen, die Scheidung könnte komplett online erfolgen.
Die Auftragserteilung und die vorhergehende Beratung dagegen machen die Online-Scheidung aus.
Beim Online-Shopping weiß schließlich auch jeder, dass hinter dem Shoppingportal im Internet ein reales Warenlager steht und die Ware per Kurier zugestellt wird.
Kein Mensch glaubt doch, dass die Bestellung online beim Kunden ausgeliefert wird.

Zum Anderen halten wir die mögliche Beratung und Aufklärung der Interessenten im Vorfeld über die Beratung per Mail für eine gute Alternative zur persönlichen Beratung in den Räumen einer Kanzlei.
Der potentielle Mandant kann so zunächst noch aus hinreichender Distanz den Kontakt und das notwendige Vertrauen aufbauen.
Auf der Website des Scheidungsportals kann jeder Leser zuvor kostenlos eine Vielzahl wertvoller Informationen erhalten.
Der potentielle Mandant hat auch am Wochenende oder spät abends die Möglichkeit eine anwaltliche Beratung zu erhalten.
Dies können Kanzleien mit festen Öffnungszeiten und Örtlichkeiten gerade nicht bieten.

Ein Kostenvoranschlag am Ostersonntag oder eine kostenlose Telefonberatung am Samstag nach dem Krimi haben schon manchen Nutzer des Online-Service sämtliche Vorbehalte fallen lassen.

Das Scheidungsverfahren an sich läuft dann natürlich ebenso wie bei einer „normalen“ Beauftragung ab.

Die Online-Scheidung bietet sich übrigens insbesondere für Menschen an, die im Ausland leben.
Diese müssen zum Scheidungstermin nicht einmal nach Deutschland reisen.
Hier könnte man dann, zumindest aus der Sicht der Mandanten, wirklich von einer Online-Scheidung sprechen.

Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Weiterlesen

Zu langes Verfahren kann Grundrechte verletzen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil vom 28.07.2008 mit einer überlangen Verrfahrensdauer eines Umgangsrecht-Verfahrens zu beschäftigen und war der Ansicht, dass diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie HIER.

Nachehelicher Unterhalt

Streit bei UnterhaltNach §1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Mit der Änderung des Unterhaltsrechts ist die Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten verstärkt worden. Der geschiedene Ehegatte kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung ohne Weiteres einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.

Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben: Weiterlesen

Kosten der Ehescheidung

KostenDie Kosten einer Ehescheidung richten sich im Grundsatz nach dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und einem den Freibetrag von 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind übersteigenden Vermögen.

Zunächst berechnen Sie den Streitwert des Verfahrens, nach welchem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen.Dazu bilden Sie die Summe der monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute und multiplizieren diesen Betrag mit 3. Weiterlesen

Unterhaltsrecht aktuell

SparschweinWährend früher die lebenslange Lebensstandardgarantie galt, ist der nacheheliche Unterhalt nun stark eingeschränkt, wobei die Einzelheiten noch unklar sind und die Gerichte auch noch unterschiedlich entscheiden.

Seit 1. 1. 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht.

Inzwischen wurden die neuen Regeln durch zahlreiche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vor allem durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008  (XII ZR 109/05) und vom 18. März 2009  (XII ZR 74/08) konkretisiert.

Grundsätzlich gilt für Unterhalt wegen Kinderbetreuung jetzt Folgendes: Weiterlesen

E-Book zur Online-Scheidung steht gratis zur Verfügung

Inhalt:
Info Paket Online Scheidung
I. Was bedeutet „Online-Scheidung“?
1) Seit wann kann man sich online scheiden lassen?
2) Für wen eignet sich die Online-Scheidung?

II. Der Ablauf der Online-Scheidung
1) Der Scheidungsauftrag übers Internet
2) Das Scheidungsverfahren bis zum Scheidungsurteil

III. Der Scheidungsauftrag (
mit Auftragsmuster)

IV. Prozesskostenhilfe bei der Online-Scheidung

V. Die Scheidungskosten (mit Kostenbeispielen)

VI. Die Vorteile der Online Scheidung

Interessante Urteile: Scheidungsverfahren kann auch ohne persönliche Anhörung einer Partei durchgeführt werden

UrteileAG Lüdenscheid, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 F 650/07

Im Scheidungsverfahren kann in geeigneten Fällen von der persönlichen Anhörung einer Partei abgesehen werden, wenn das Gericht auch ohne diese Anhörung eine genügend sichere Grundlage für die Entscheidung über das Ehescheidungsgesuch hat, wenn eine Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten ist oder/und wenn die Trennungszeit zweifelsfrei verstrichen ist. Erscheint die ordnungsgemäß geladene Partei nicht zum Termin, wird sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechtspositionen nicht dadurch verletzt, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt und daraufhin eine Entscheidung getroffen wird.
(EGBGB Art. 17 Abs. 2; BGB § 1564 S. 1; BGB § 1566 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 2)

Fragen zur Ehescheidung: Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Erfahrungsgemäß dauert ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsaugleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) 4 bis 6 Monate. Die Dauer hängt erheblich von der Arbeitsweise der jeweiligen Gerichte und von der Schnelligkeit der Rentenversicherer ab und kann nur geringfügig beeinflußt werden. Es gab auch schon Scheidungsverfahren mit einer Dauer von 2 Jahren, wobei hier ein Ehepartner im Ausland lebte und die Auslandszustellungen viel Zeit in Anspruch nahm.

Scheidungsreform zum 1.September 2009: Scheidung jetzt oder danach?

Wie bereits berichtet ändert sich zum 01.09.2009 das Scheidungsrecht auf Grundlage einer Reform zum Verfahrensrecht, zum Versorgungsausgleich sowie zum Zugewinnausgleich.

Für alle Scheidungen, die vor dem 01.09.2009 eingereicht werden, gilt das bisherige, für alle danach eingereichten Scheidungen das neue Recht. Nun stellt sich die Frage, ob man mit einer geplanten Scheidung noch abwartet oder diese vor dem 01.09.2009 einreichen sollte.

Die Entscheidung wird von der bisherigen Lebenssituation abhängen und kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden.
Die Reform des Versorgungsausgleiches wird sich positiv für alle Eheleute auswirken, die einen Ausgleichsanspruch zu erwarten haben. Sollte dem so sein, empfiehlt es sich, die Scheidung nach dem 01.09.2009 einzureichen.

Wer Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend macht, sollte ebenfalls bis nach dem 01.09.2009 zuwarten, denn die Reform sieht einen verbesserten Auskunftsanspruch vor.

Wer den Versorgungsaugsleich gar ausschließen möchte, sollte gleichfalls bis zum 01.09.2009 warten, denn ab diesem Datum muss das Familiengericht dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht mehr zustimmen und die bisherige Wartefrist von 1 Jahr entfällt.

Ab 01.09.2009 fällt dfas sog. Rentenprivileg weg.
Dann werden die Rentenansprüche nicht erst mit Eintritt eines Partners in die Rente geteilt, sondern die Teilung erfolgt sofort nach der Scheidung. Die Rente des anderen Partners wird dann sofort gekürzt. Sollten Sie also bereits Rentner sein und der andere Ehepartner ist noch berufstätig, sollten Sie das Rentenprivileg nutzen und die Scheidung vor dem 01.09.2009 einreichen.

Beim Zugewinnausgleich gilt ab 01.09.2009 als Stichtag zur Berechnung des Zugewinns der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Insofern sollten Sie als Ausgleichsverpflichteter die Scheidung vor und als Ausgleichberechtigter die Scheidung nach dem 31.08.2009 einreichen.

Für weitere Fragen zur Scheidungsreform und den Änderungen ab 01.09.2009 können Sie gern unsere Online-Rechtsberatung nutzen.

Fragen zur Ehescheidung: Rechtskraft des Scheidungsurteils

Frage:
Wie erfolgt der Rechtskraftvermerk nach Verkündung des Scheidungsurteils?

Antwort:
Sobald Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig ist (1 Monat nach Zustellung), muss es beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort mit einem sog. Rechtskraftvermerk (Stempel) versehen werden. Die Anbringung dieses Vermerks ist kostenfrei.