Ehemalige Ehewohnung: „Zahlung oder Auszug“, sonst kein Nutzungsentgelt

Will ein Ehepartner von seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Partner ein Nutzungsentgelt fordern, muss er ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Fall eines geschiedenen Ehepaars. Diese sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 EUR verlangt.

Mit dieser Forderung blieb sie vor dem OLG jedoch ohne Erfolg. Die Richter konnten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht feststellen. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen. Das folge daraus, dass sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggf. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren. Erst hieraus ergebe sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung. Diese Aufforderung müsse so deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustands keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu (OLG Hamm, 14 UF 166/13).

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Scheidung: Anspruch auf Mietvertragsänderung

München (dpa/tmn) – Mieter haben im Trennungsfall einen Anspruch auf Fortführung des Mietvertrags. Vermieter müssen die entsprechenden Änderungen akzeptieren. Dies erklärt die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund München.

Sind zum Beispiel beide Ehepartner auch die Vertragspartner, müssen die Mieter dem Vermieter nur mitteilen, mit welchem Partner der Vertrag allein fortgesetzt werden soll. Schon mit Zugang der Erklärung sei der Mietvertrag gesetzlich gesehen geändert.

Eine Haftung des ausgeschiedenen Ehepartners – etwa bei ausbleibender Mietzahlung – sieht das Gesetz nicht vor. Vermietern bleibe in solchen Fällen nur die fristlose Kündigung. Unproblematisch ist es, wenn nur einer der beiden Partner den Vertrag unterschrieben hat und er nach der Trennung auch in der Wohnung bleibt. Soll der andere Partner in der Wohnung bleiben, müssen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über einen Mieterwechsel schließen, erläutern die Experten. Auch für diese „Umgestaltung des Mietvertrags“ gibt es einen Rechtsanspruch.

Fragen zur Ehescheidung: Scheidung und Haus

Frage:
Wir haben vor 7 Jahren gebaut und sind beide im Kreditvertrag und im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Partner das Haus übernimmt, muss man vor der Scheidung zum Notar und wann kann man dann die Scheidung einreichen, ohne dass das Haus in die Scheidungsmasse eingerechnet wird?

Antwort:
Es ist aus Kostengründen besser, die Angelegenheit, das Haus betreffend, außerhalb des Scheidungsverfahrens zu regeln. Das kann vor oder während des Scheidungsverfahrens geschehen. Das Haus wird ja nicht automatisch ins Scheidungsverfahren einbezogen, sondern nur auf Antrag eines der Ehegatten.