ROM-III-Verordnung und erste Praxiserfahrungen

EU weite Regelung zum ScheidungsrechtDie am 30.12.2010 in Kraft getretene Rom-III-Verordnung gilt seit dem 21.06.2012 und regelt das anwendbare Scheidungsrecht, wenn eine Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten vorliegt. Sie gilt zunächst nur für 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Dies wird immer bei sogenannten binationalen Ehen interessant. In der Praxis können Eheleute aus binationalen Ehen nunmehr wählen, welches Scheidungsrecht für sie zur Anwendung kommt, auch wenn das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Die deutschen Gerichte müssen dann nach ausländischem Scheidungsrecht entscheiden. Dies wird sicherlich nicht immer ganz unproblematisch sein, denn bis dato kam bei binationelen Scheidungen stets deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung, wenn beide Eheleute dauerhaft in Deutschland lebten. Lediglich beim Amtsgericht Berlin Schöneberg musste man sich schon immer mit internationalen Scheidungsnormen befassen, da dort, aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit für Scheidungen bei denen beide Eheleute im Ausland leben, oft internationales Scheidungsrecht angewendet werden musste. Nun trifft es aber auch den „Amtsrichter in der Provinz“ und die ersten derartigen Scheidungsfälle sind auch bei uns eingetrudelt. Wir müssen nun bei jeder Scheidung mit Auslandsberührung prüfen, ob die Mandanten die Möglichkeit der Rechtswahl haben und welches Scheidungsrecht sich am günstigsten darstellt. Ein weites Feld, denn es gibt weltweit eine unglaubliche Vielzahl an unterschiedlichsten Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen. Eine neue Herausforderung für alle Scheidungsanwälte/innen, die es zu meistern gilt. Wir freuen uns darauf und beantworten Ihre Anfrage gern kostenlos.

Aktuelle Gesetzgebung: Sorgerecht unverheirateter Eltern soll vereinfacht werden

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern. Weiterlesen

FamFG und die Reform im Familienrecht

Seit 01.09.2009 ist das FamFG mit zahlreichen Änderungen in Kraft getreten.
Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Unterhalt

  • Im Unterhaltsverfahren müssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht für die einstweilige Anordnung (§ 114 FamFG ).
  • Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236 FamFG). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde. 
  • Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei Änderungen der Umstände wie Vermögen, Einkünfte und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt mitzuteilen (§235 Abs. 3 FamFG). Bei Nichtbeachtung können der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.  Weiterlesen

Nachehelicher Unterhalt nach der Reform

Eine der entscheidenden Neuerungen der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war die Möglichkeit, jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen.

Der neue § 1578b BGB eröffnet den Weg, den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten herabzusetzen  oder zu befristen, wenn es unbillig wäre, den Unterhalt weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn die geschiedene Ehefrau oder der unterhaltsberchtigte Ehemann sich beruflich wieder so etabliert hat oder hätte etablieren können, dass sog. ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen, diese/dieser daher als Folge der Ehe wirtschaftlich nicht schlechter steht als sie/er ohne die Ehe stehen würde. Dem Unterhaltsberechtigten wird damit zugemutet, sich ggfls. mit einem Standard unterhalb des ehelichen Niveaus zu begnügen. Wenn die Unterhaltsberechtigung geprüft wird, sind immer auch die Interessen von gemeinsamen Kindern mit zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der betreuende Elternteil genügend Zeit für sie haben muss. Weiterlesen

Versorgungsausgleichskasse ging am 1.4.2010 an den Start

Mit der Versorgungsausgleichskasse hat zum 1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmten Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.

Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte der Reform:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert. Weiterlesen

Versorgungsausgleich nach der Reform

Die seit 01.09.2009 gelzende Rechtslage vereinfacht den Verzicht auf den Versorgungsausgleich und kann das Scheidungsverfahren beschleunigen.

Die Reform des Versorgungsausgleichs sei „ein weiterer Baustein für ein modernes Familienrecht“ erklärte Bundesjustizministerin Zypries anlässlich des neuen Reformgesetzes, das im September 2009 Kraft getreten ist. Zustimmung verdient diese Beschreibung insbesondere in Bezug auf die Neuregelung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Weiterlesen

Zusammenfassung: Änderungen im Familienrecht seit 1.9.2009

Info1)Zum einen tritt die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen, insbesondere zulasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur „internen Teilung“, bei der jeder sein eigenes „Rentenkonto“ erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Weiterlesen

Unterhaltsrecht aktuell

SparschweinWährend früher die lebenslange Lebensstandardgarantie galt, ist der nacheheliche Unterhalt nun stark eingeschränkt, wobei die Einzelheiten noch unklar sind und die Gerichte auch noch unterschiedlich entscheiden.

Seit 1. 1. 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht.

Inzwischen wurden die neuen Regeln durch zahlreiche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vor allem durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008  (XII ZR 109/05) und vom 18. März 2009  (XII ZR 74/08) konkretisiert.

Grundsätzlich gilt für Unterhalt wegen Kinderbetreuung jetzt Folgendes: Weiterlesen

Online Scheidung schnell und günstig

Online Scheidung

Im Netz gefunden: „Scheidung vor dem 1. September spart Geld“

Folgender Link führt zum aktuellen Artikel von „Welt Online“:

„Gesetzesänderung

Scheidung vor dem 1. September spart Geld

Scheidungsreform zum 1.September 2009: Scheidung jetzt oder danach?

Wie bereits berichtet ändert sich zum 01.09.2009 das Scheidungsrecht auf Grundlage einer Reform zum Verfahrensrecht, zum Versorgungsausgleich sowie zum Zugewinnausgleich.

Für alle Scheidungen, die vor dem 01.09.2009 eingereicht werden, gilt das bisherige, für alle danach eingereichten Scheidungen das neue Recht. Nun stellt sich die Frage, ob man mit einer geplanten Scheidung noch abwartet oder diese vor dem 01.09.2009 einreichen sollte.

Die Entscheidung wird von der bisherigen Lebenssituation abhängen und kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden.
Die Reform des Versorgungsausgleiches wird sich positiv für alle Eheleute auswirken, die einen Ausgleichsanspruch zu erwarten haben. Sollte dem so sein, empfiehlt es sich, die Scheidung nach dem 01.09.2009 einzureichen.

Wer Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend macht, sollte ebenfalls bis nach dem 01.09.2009 zuwarten, denn die Reform sieht einen verbesserten Auskunftsanspruch vor.

Wer den Versorgungsaugsleich gar ausschließen möchte, sollte gleichfalls bis zum 01.09.2009 warten, denn ab diesem Datum muss das Familiengericht dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht mehr zustimmen und die bisherige Wartefrist von 1 Jahr entfällt.

Ab 01.09.2009 fällt dfas sog. Rentenprivileg weg.
Dann werden die Rentenansprüche nicht erst mit Eintritt eines Partners in die Rente geteilt, sondern die Teilung erfolgt sofort nach der Scheidung. Die Rente des anderen Partners wird dann sofort gekürzt. Sollten Sie also bereits Rentner sein und der andere Ehepartner ist noch berufstätig, sollten Sie das Rentenprivileg nutzen und die Scheidung vor dem 01.09.2009 einreichen.

Beim Zugewinnausgleich gilt ab 01.09.2009 als Stichtag zur Berechnung des Zugewinns der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Insofern sollten Sie als Ausgleichsverpflichteter die Scheidung vor und als Ausgleichberechtigter die Scheidung nach dem 31.08.2009 einreichen.

Für weitere Fragen zur Scheidungsreform und den Änderungen ab 01.09.2009 können Sie gern unsere Online-Rechtsberatung nutzen.

Familiengerichtliches Verfahren – Freiwillige Gerichtsbarkeit

Das ge­rich­tliche Ve­rfahren in Familiens­achen ist gr­un­dle­gend re­fo­rmiert wo­rd­en. Das Ge­setz zur Re­fo­rm des Verfahrens in Familiens­achen und in den An­g­e­le­gen­heit­en der frei­wi­l­li­gen Ge­rich­ts­ba­rkeit ist be­rei­ts ve­r­a­bs­chiedet, es soll am 1. Sep­t­ember 2009 in Kraft tret­en.

1. Familieng­e­rich­tliches Ve­rfahren
Das familieng­e­rich­tliche Ve­rfahre­ns­recht betri­fft alle Rech­ts­st­rei­tigkeit­en, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem El­t­e­rn-​Kind-​Ve­rhältnis herrühren, z. B. die Ehe­sche­i­dung, die Re­ge­lung von Sorge-​ und Umgang­s­rechten, die Gelt­e­n­dma­chung von Un­ter­h­alt­s­ans­prüchen sowie Ve­rfahren über Hau­s­rat und Ehe­woh­nung, das eheliche Güterr­echt und den Ver­sorgungsau­sg­lei­ch. Weiterlesen

Reform Scheidungs- und Familienrecht 2009

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries. Weiterlesen

Recht aktuell: Änderungen im Vormundschaftsrecht

Zum 1. September 2009 wird es Änderungen im Vormundschaftsrecht geben. Schwerpunkt der Änderungen ist die Entbürokratisierung beim Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute.

 Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Weiterlesen