Grunderwerbsteuerrecht: Ungleichbehandlung der Homo-Ehe ist verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Weiterlesen

Kindergeld auch bei Nichtanrechnung auf Unterhalt für Steuerschuld relevant

GerichtElternteile, die Unterhalt zahlen müssen, können den steuerlichen Kinderfreibetrag nutzen; müssen aber im Gegenzug sich das anteilige Kindergeld auf ihre Steuerschuld anrechnen lassen. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn das Kindergeld nicht auf den Unterhalt angerechnet wird, weil die Zahlung hinter den vorgesehenen Unterhaltssätzen zurückbleibt.

In der Vorlage des Bundesfinanzhofs ging es um den Fall eines geschiedenen Ehegatten, der für seine minderjährigen Kinder barunterhaltspflichtig war. Dieser blieb mit seinen Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlich vorgesehenen Betrag. Daher kam ihm das hälftige Kindergeld nicht zugute, sondern wurde zugunsten seiner Kinder zum Ausfüllen der Lücke verwendet. Trotzdem wurde das auf ihn entfallende Kindergeld seiner tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Weiterlesen

Zu langes Verfahren kann Grundrechte verletzen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil vom 28.07.2008 mit einer überlangen Verrfahrensdauer eines Umgangsrecht-Verfahrens zu beschäftigen und war der Ansicht, dass diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie HIER.