Elterliche Sorge: Regelung bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt. Weiterlesen

Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).