FamFG und die Reform im Familienrecht

Seit 01.09.2009 ist das FamFG mit zahlreichen Änderungen in Kraft getreten.
Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Unterhalt

  • Im Unterhaltsverfahren müssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht für die einstweilige Anordnung (§ 114 FamFG ).
  • Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236 FamFG). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde. 
  • Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei Änderungen der Umstände wie Vermögen, Einkünfte und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt mitzuteilen (§235 Abs. 3 FamFG). Bei Nichtbeachtung können der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.  Weiterlesen

Nachehelicher Unterhalt nach der Reform

Eine der entscheidenden Neuerungen der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war die Möglichkeit, jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen.

Der neue § 1578b BGB eröffnet den Weg, den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten herabzusetzen  oder zu befristen, wenn es unbillig wäre, den Unterhalt weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren. Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn die geschiedene Ehefrau oder der unterhaltsberchtigte Ehemann sich beruflich wieder so etabliert hat oder hätte etablieren können, dass sog. ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen, diese/dieser daher als Folge der Ehe wirtschaftlich nicht schlechter steht als sie/er ohne die Ehe stehen würde. Dem Unterhaltsberechtigten wird damit zugemutet, sich ggfls. mit einem Standard unterhalb des ehelichen Niveaus zu begnügen. Wenn die Unterhaltsberechtigung geprüft wird, sind immer auch die Interessen von gemeinsamen Kindern mit zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der betreuende Elternteil genügend Zeit für sie haben muss. Weiterlesen

Versorgungsausgleichskasse ging am 1.4.2010 an den Start

Mit der Versorgungsausgleichskasse hat zum 1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmten Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.