Schreiben der dritten Art

Am Dienstag fand eine Anhörungstermin in einem Scheidungsverfahren statt. Da ich selbst verhindert war, beauftragte ich eine Kollegin mit der Wahrnehmung des Termins. Es handelte sich um eine einfache Scheidung ohne Versorgungsausgleich mit Verfahrenskostenhilfe. Mit der Kollegin war ein Pauschalhonorar vereinbart.

Heute erhalte ich den Terminsbericht und denke an nichts Schlimmes, bis ich Seite 2 des Schreibens lese. Dort teilt die Kollegin mit, dass der Mandant mit der geprüften Rechtsfachwirtin ihrer Kanzlei telefoniert hätte und diese ihn über Grundsätze der Prozesskostenhilfe (im Scheidungsverfahren heißt es eigentlich Verfahrenskostenhilfe) informiert sowie über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts belehrt habe. Auch habe die Kollegin vom Mandanten erfahren, dass es sich um eine sogenannte „Online Scheidung“ gehandelt habe. Nach Vorstehendem sei es Ihr nicht mehr möglich, lediglich die vereinbarte Pauschale abzurechnen und sie erlaube sich deshalb mit beigeschlossene Kostenrechnung über 767,91 € brutto abzurechnen.

Das übersteigt die Gesamtgebühren der Verfahrenskostenhilfe ! Wo lebt die Kollegin? Es gibt eine Gebührenvereinbarung und für Tätigkeiten der angestellten Rechsfachwirtin fallen ja wohl keine RVG-Gebühren an?

Ich habe entsprechend repliziert und warte nun gespannt auf die Reaktion der Kollegin.

2 Antworten

  1. Hallo geschätzter Kollege,

    derartiges habe ich nun auch schon des Öfteren erleben dürfen. Neulich hat ein erboster Kollege sogar damit gedroht eine Abmahnung zu senden und die RAK wegen des nicht RVG konformen Pauschalhonorars einzuschalten.
    Den Kollegen ist wohl zum einen entgangen, dass ein geschlossener Vertrag und damit auch ein vereinbartes Honorar rechtswirksam geschlossen ist… oder habe ich nicht mitbekommen, dass die Tatsache der Vermittlung des Scheidungsauftrags über das Internet ein Anfechtungsgrung o.ä. ggü. demjenigen Kollegen darstellt?!!!
    Zum anderen ist unseren Kollegen offensichtlich entgangen, dass zwischen ihnen und uns kein Mandatsverhältnis iS des RVG besteht, sondern vielmehr ein Auftragsverhältnis, das nach BGB vereinbar ist. Sonst müßte ich meine angestellten Rechtsanwälten auch nach RVG bezahlen. Das wäre schon etwas absurd.

    Wünsche dir ein schönes WE,

    Sandra aus Landshut

  2. Die Kollegin hat nun kommentarlos eine neue Rechnung übersandt und lediglich die vereinbarten Gebühren berechnet. Immerhin war offenbar Einsicht vorhanden. Mich freut`s

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