Unterhaltsrecht: Die neue BGH-Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt ist verfassungswidrig

BGH

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die vom BGH eingeführte Dreiteilungsmethode den früheren Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belaste. Die Berechnungsmethode setze sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen habe, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen, habe er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsehe. Die geänderte Rechtsprechung lasse sich auch nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtere die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsehe. Weiterlesen

Hinterbliebenenrente auch für Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner dürfen nicht von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen werden.

BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 —1 BvR 1164/07

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist verfassungswidrig.

Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Weiterlesen

Recht aktuell: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“

Recht aktuellDie gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Weiterlesen