Kindesunterhalt: Keine Bedarfsminderung, wenn sich das Kind vorübergehend im Ausland aufhält

Die Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich geänderten Verhältnissen gerechtfertigt. Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland auf, besteht die Unterhaltspflicht fort.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Eltern über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Die beiden hatten vereinbart, dass zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung aufgeteilt werden solle. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging, konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch Betreuung zu berücksichtigen sei.

Die Richter beschieden jedoch, dass dieser Wegfall unbeachtlich sei. Änderungen bei den bisherigen Unterhaltsleistungen würden sich somit nicht ergeben. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an den jeweiligen Unterhaltspflichten. Weder würde sich der Unterhaltsbedarf des Kindes vermindern, noch würde die Betreuungsleistung des anderen Elternteils entfallen. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung würden fortlaufend anfallen. Es sei sogar davon auszugehen, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthalts eher in größerem Umfange entstehen würden. Entfallen würden einzig und allein die Kosten für die Verpflegung. Dagegen stehe aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthalts (OLG Köln, 4 UF 16/10).

Trennung tut weh

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation

Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.

Das OLG hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF 240/10).