Geschiedenenunterhalt: Pflicht zur Vollzeittätigkeit besteht nicht in jedem Fall

Neben der Betreuung von zwei – 11 und 14 Jahre alten – Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem unterhaltsrechtlichen Rechtsstreit hin. Die Richter wiesen damit die Klage eines geschiedenen Mannes ab. Dieser war der Ansicht, seine Ex-Frau müsse statt der ausgeübten Halbtagstätigkeit nunmehr vollschichtig arbeiten, sodass er künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Die Richter sahen das jedoch nicht so.

Auch wenn die Kinder ganztags in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut würden, ergebe sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf. Der Betreuungselternteil müsse die mit der Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine bewältigen. Zudem sei er in vielfältiger Weise mit organisatorischen Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft. Dies sei ihm bei einer vollschichtigen Tätigkeit ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht möglich (OLG Celle, 17 UF 210/08).

Recht aktuell: Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten

UnterhaltWer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.

Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte. Weiterlesen