Scheidung Berlin

Justizministerin will Scheidung von EU-Ehen erleichtern

In Deutschland soll die Ehescheidung der Ehen zwischen Deutschen und EU-Bürgern erleichtert werden.

„Im zusammenwachsenden Europa brauchen wir klare und einheitliche Regeln, welches Recht für europäische Ehen gilt“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Nachdem ein Vorschlag der EU-Kommission hierzu vor allem am Widerstand Schwedens gescheitert war, hatte die Kommission eine sogenannte verstärkte Zusammenarbeit vorgeschlagen. Bisher haben zehn Mitgliedsstaaten davon Gebrauch gemacht. In der EU wurden dem Bericht zufolge 2007 rund 140 000 Ehen mit einem Auslandsbezug geschieden. 2008 kam hierzulande bei mehr als zehn Prozent der Ehen ein Partner aus dem Ausland.

Warum heißt es eigentlich Online-Scheidung?

Wir betreuen über unseren Service unter www.net-scheidung.de bereits seit dem Jahr 2000  viele Scheidungswillige, die sich entschlossen haben, den Weg der sogenannten Online-Scheidung zu gehen. Nun üben einige familienrechtlich orientierte Rechtsanwälte dahingehend Kritik, als dass sie den Begriff der Online-Scheidung für irreführend erachten. Eine Scheidung sei online gar nicht durchführbar und letztlich bestehe zwischen der Auftragserteilung über einen Online-Scheidungsservice und einer Beauftragung einer Kanzlei um die Ecke kein großer Unterschied.

Diese Auffassung können wir jedoch schon aus unserem eigenen Erleben heraus nicht teilen.

Zum Einen dürfte jedem klar sein, dass die Ehescheidung nur vor einem Gericht (Amtsgericht) durchgeführt werden kann.
Es ist auch auf allen Websites, die die sog. Online-Scheidung anbieten so beschrieben. Niemand will den potentiellen Mandanten in dem Glauben lassen, die Scheidung könnte komplett online erfolgen.
Die Auftragserteilung und die vorhergehende Beratung dagegen machen die Online-Scheidung aus.
Beim Online-Shopping weiß schließlich auch jeder, dass hinter dem Shoppingportal im Internet ein reales Warenlager steht und die Ware per Kurier zugestellt wird.
Kein Mensch glaubt doch, dass die Bestellung online beim Kunden ausgeliefert wird.

Zum Anderen halten wir die mögliche Beratung und Aufklärung der Interessenten im Vorfeld über die Beratung per Mail für eine gute Alternative zur persönlichen Beratung in den Räumen einer Kanzlei.
Der potentielle Mandant kann so zunächst noch aus hinreichender Distanz den Kontakt und das notwendige Vertrauen aufbauen.
Auf der Website des Scheidungsportals kann jeder Leser zuvor kostenlos eine Vielzahl wertvoller Informationen erhalten.
Der potentielle Mandant hat auch am Wochenende oder spät abends die Möglichkeit eine anwaltliche Beratung zu erhalten.
Dies können Kanzleien mit festen Öffnungszeiten und Örtlichkeiten gerade nicht bieten.

Ein Kostenvoranschlag am Ostersonntag oder eine kostenlose Telefonberatung am Samstag nach dem Krimi haben schon manchen Nutzer des Online-Service sämtliche Vorbehalte fallen lassen.

Das Scheidungsverfahren an sich läuft dann natürlich ebenso wie bei einer „normalen“ Beauftragung ab.

Die Online-Scheidung bietet sich übrigens insbesondere für Menschen an, die im Ausland leben.
Diese müssen zum Scheidungstermin nicht einmal nach Deutschland reisen.
Hier könnte man dann, zumindest aus der Sicht der Mandanten, wirklich von einer Online-Scheidung sprechen.

Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechen

Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten. Weiterlesen

Pflegeleistung: Umzug des pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein Pflegeheim

Die Vereinbarung von künftiger Pflege als Gegenleistung bei der Übertragung eines Grundstücks kann für die Betroffenen häufig zu einem Streitpunkt mit dem Sozialhilfeträger führen.

So war es im Fall eines Sohnes, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Vaters übernommen hatte. Als der Vater in ein Pflegeheim verzog, konnte der Sohn seine Leistung nicht mehr erbringen. Der Sozialhilfeträger, der für die Heimkosten aufkam, verlangte daraufhin vom Sohn eine Zahlung wegen ersparter Aufwendungen. Er setzt die Ersparnis für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 EUR und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 EUR an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zugunsten des Sohnes. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Übertragungsvereinbarung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel kein hypothetischer Parteiwille entnehmen lassen könne, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten solle. Könne die Pflegeleistung wie hier aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden, sei die Gegenleistungspflicht damit erloschen (BGH, V ZR 132/09).

Sonnige Ostergrüße an alle Leserinnen und Leser