Unterhaltsrecht: Anzahl der Bewerbungen als Indiz für Arbeitsbemühungen

Ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter muss nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das seinen Unterhaltsanspruch mindert.

Diese langjährige Rechtsprechung führte in der Vergangenheit oft zum Streit über die Frage, wann „ausreichende Bemühungen“ vorgelegen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun entschieden, dass die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sei, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen komme es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an. Diese seien vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen. Eine pauschale Regelung (z.B. 100 Bewerbungen im Jahr) sei daher abzulehnen (BGH, XII ZR 121/09).

Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Weiterlesen

Interessante Urteile: Scheidungsverfahren kann auch ohne persönliche Anhörung einer Partei durchgeführt werden

UrteileAG Lüdenscheid, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 F 650/07

Im Scheidungsverfahren kann in geeigneten Fällen von der persönlichen Anhörung einer Partei abgesehen werden, wenn das Gericht auch ohne diese Anhörung eine genügend sichere Grundlage für die Entscheidung über das Ehescheidungsgesuch hat, wenn eine Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten ist oder/und wenn die Trennungszeit zweifelsfrei verstrichen ist. Erscheint die ordnungsgemäß geladene Partei nicht zum Termin, wird sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechtspositionen nicht dadurch verletzt, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt und daraufhin eine Entscheidung getroffen wird.
(EGBGB Art. 17 Abs. 2; BGB § 1564 S. 1; BGB § 1566 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 2)

Fragen zur Ehescheidung: Rechtskraft des Scheidungsurteils

Frage:
Wie erfolgt der Rechtskraftvermerk nach Verkündung des Scheidungsurteils?

Antwort:
Sobald Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig ist (1 Monat nach Zustellung), muss es beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort mit einem sog. Rechtskraftvermerk (Stempel) versehen werden. Die Anbringung dieses Vermerks ist kostenfrei.

BGH-Urteil zur Dauer des nachehelichen Unterhalts

 Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen. Weiterlesen