Fragen zur Ehescheidung: Scheidung und Haus

Frage:
Wir haben vor 7 Jahren gebaut und sind beide im Kreditvertrag und im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Partner das Haus übernimmt, muss man vor der Scheidung zum Notar und wann kann man dann die Scheidung einreichen, ohne dass das Haus in die Scheidungsmasse eingerechnet wird?

Antwort:
Es ist aus Kostengründen besser, die Angelegenheit, das Haus betreffend, außerhalb des Scheidungsverfahrens zu regeln. Das kann vor oder während des Scheidungsverfahrens geschehen. Das Haus wird ja nicht automatisch ins Scheidungsverfahren einbezogen, sondern nur auf Antrag eines der Ehegatten.

Recht aktuell: Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten

UnterhaltWer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.

Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte. Weiterlesen

Interessante Urteile: Scheidungsverfahren kann auch ohne persönliche Anhörung einer Partei durchgeführt werden

UrteileAG Lüdenscheid, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 F 650/07

Im Scheidungsverfahren kann in geeigneten Fällen von der persönlichen Anhörung einer Partei abgesehen werden, wenn das Gericht auch ohne diese Anhörung eine genügend sichere Grundlage für die Entscheidung über das Ehescheidungsgesuch hat, wenn eine Sachaufklärung oder Versöhnung nicht zu erwarten ist oder/und wenn die Trennungszeit zweifelsfrei verstrichen ist. Erscheint die ordnungsgemäß geladene Partei nicht zum Termin, wird sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechtspositionen nicht dadurch verletzt, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt und daraufhin eine Entscheidung getroffen wird.
(EGBGB Art. 17 Abs. 2; BGB § 1564 S. 1; BGB § 1566 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 2)

Fragen zur Ehescheidung: Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Erfahrungsgemäß dauert ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsaugleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) 4 bis 6 Monate. Die Dauer hängt erheblich von der Arbeitsweise der jeweiligen Gerichte und von der Schnelligkeit der Rentenversicherer ab und kann nur geringfügig beeinflußt werden. Es gab auch schon Scheidungsverfahren mit einer Dauer von 2 Jahren, wobei hier ein Ehepartner im Ausland lebte und die Auslandszustellungen viel Zeit in Anspruch nahm.

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Fragen zur Ehescheidung: Ehescheidung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners

Frage:
Kann ich die Online-Scheidung auch beantragen, wenn mein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

Antwort:
Das kommt auf die Trennungszeit an. Nach Ablauf eines Trennungsjahres muss der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag grundsätzlich zustimmen. Nach Ablauf von 3 Trennungsjahren, kann die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgen und Sie können unseren Online-Scheidungsservice nutzen.

 

Im Netz gefunden: „Scheidung vor dem 1. September spart Geld“

Folgender Link führt zum aktuellen Artikel von „Welt Online“:

„Gesetzesänderung

Scheidung vor dem 1. September spart Geld

Recht aktuell: Unterhalt: Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten

Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Weiterlesen

Summertime mal anders….

Scheidungsreform zum 1.September 2009: Scheidung jetzt oder danach?

Wie bereits berichtet ändert sich zum 01.09.2009 das Scheidungsrecht auf Grundlage einer Reform zum Verfahrensrecht, zum Versorgungsausgleich sowie zum Zugewinnausgleich.

Für alle Scheidungen, die vor dem 01.09.2009 eingereicht werden, gilt das bisherige, für alle danach eingereichten Scheidungen das neue Recht. Nun stellt sich die Frage, ob man mit einer geplanten Scheidung noch abwartet oder diese vor dem 01.09.2009 einreichen sollte.

Die Entscheidung wird von der bisherigen Lebenssituation abhängen und kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden.
Die Reform des Versorgungsausgleiches wird sich positiv für alle Eheleute auswirken, die einen Ausgleichsanspruch zu erwarten haben. Sollte dem so sein, empfiehlt es sich, die Scheidung nach dem 01.09.2009 einzureichen.

Wer Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend macht, sollte ebenfalls bis nach dem 01.09.2009 zuwarten, denn die Reform sieht einen verbesserten Auskunftsanspruch vor.

Wer den Versorgungsaugsleich gar ausschließen möchte, sollte gleichfalls bis zum 01.09.2009 warten, denn ab diesem Datum muss das Familiengericht dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht mehr zustimmen und die bisherige Wartefrist von 1 Jahr entfällt.

Ab 01.09.2009 fällt dfas sog. Rentenprivileg weg.
Dann werden die Rentenansprüche nicht erst mit Eintritt eines Partners in die Rente geteilt, sondern die Teilung erfolgt sofort nach der Scheidung. Die Rente des anderen Partners wird dann sofort gekürzt. Sollten Sie also bereits Rentner sein und der andere Ehepartner ist noch berufstätig, sollten Sie das Rentenprivileg nutzen und die Scheidung vor dem 01.09.2009 einreichen.

Beim Zugewinnausgleich gilt ab 01.09.2009 als Stichtag zur Berechnung des Zugewinns der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Insofern sollten Sie als Ausgleichsverpflichteter die Scheidung vor und als Ausgleichberechtigter die Scheidung nach dem 31.08.2009 einreichen.

Für weitere Fragen zur Scheidungsreform und den Änderungen ab 01.09.2009 können Sie gern unsere Online-Rechtsberatung nutzen.

Fragen zur Ehescheidung: Rechtskraft des Scheidungsurteils

Frage:
Wie erfolgt der Rechtskraftvermerk nach Verkündung des Scheidungsurteils?

Antwort:
Sobald Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig ist (1 Monat nach Zustellung), muss es beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort mit einem sog. Rechtskraftvermerk (Stempel) versehen werden. Die Anbringung dieses Vermerks ist kostenfrei.

Recht aktuell: Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage beantwortet.

Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.

  • In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
  • Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH, III R 23/07).

Scheidungsblog mit Rekordzugriffen

KarriereGroße Freude kam heute bei der Auswertung der aktuellen Zugriffszahlen auf.

Unser BLOG verzeichnet derzeit eine Verzehnfachung der Zugriffszahlen im Vergleich zum letzten Monat. Die Zugriffe konzentrieren sich, wie erwartet,  auf die dichter besiedelten Ballungsräume und insbesondere auf den Raum Hamburg. Unser Team bedankt sich schon vorab bei allen Leserinnen und Lesern für die rege Beteiligung. Wir werden stetig an unserem Kundenservice arbeiten, um weitere innovative und kundenfreundliche Serviceangebote bereitzustellen.
Ihre Fragen rund um das gesamte Familien- und Scheidungsrecht beantwortet unser Team jederzeit gern.

Scheidungsanfragen nehmen zu

Schon heute, nachdem die Ferien in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu Ende gegangen sind, können wir einen rapiden Anstieg der eingehenden Anfragen zur Online-Scheidung feststellen.

Bis 14.00 Uhr erreichten uns exakt 231 Anfragen, welche alle bereits beantwortet sind. Unser Anwaltsteam kam also nicht nur wegen der tropischen Temperaturen ins Schwitzen. Die Anfragen verdeutlichen aber auch, dass immer noch Unklarheiten bzgl. des Ablaufs einer Online-Scheidung bestehen. Die Scheidung über den Online-Service kann zum größten Teil per E-Mail Korrespondenz zwischen Mandant und Anwalt abgewickelt werden. Die gerichtliche Korrespondenz wird ausschließlich über die Anwältin oder den Anwalt geführt. Dokumente wie Vollmacht, Heiratsurkunde oder Ehevertrag können seitens des Mandanten per Fax oder als Scan per E-Mail übermittelt werden. Zur Anhörung der Eheleute vor dem Amtsgericht müssen dann beide Parteien erscheinen, es sei denn, eine Anreise ist wegen eines fernen Wohnortes nicht zumutbar (z.B. wenn der Wohnsitz im Ausland liegt). Hier lassen es viele Gericht mittlerweile sogar ausreichen, wenn der Anwalt der abwesenden Partei die Angaben zu den Scheidungsvoraussetzungen bestätigt. In den meisten Verfahren wird aber eine schriftliche und von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung beglaubigte Erklärung verlangt. Nach dem Scheidungstermin wird das Scheidungsurteil übersandt und 1 Monat danach rechtskräftig. Die Scheidung ist dann endgültig.

Fragen zur Ehescheidung: Abwesenheit eines Ehepartners

Frage:
Ich möchte mich scheiden lassen. Leider ist mir der derzeitige Wohnsitz meiner Ehefrau nicht bekannt, die letzte bekannte Anschrift war in Spanien. Wie wäre der Ablauf einer Scheidung in Abwesenheit meiner Ehefrau, gerade in Bezug auf Unterhalt und Versorgungsausgleich?

Antwort:
Zunächst wäre hier alles tatsächlich Mögliche daran zu setzen, die derzeitige Anschrift der Ehefrau zu ermitteln (Einwohnermeldeamtsanfrage, Anfrage an Verwandte und Bekannte usw.). Führt dies zu keinem Erfolg, kann beim Amtsgericht die sog. öffentliche Zustellung beantragt werden. Dann werden alle Schriftsätze im Scheidungsverfahren öffentlich, durch Aushang, zugestellt. Dies gilt dann auch für Unterhaltsverfahren und den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.