Kindergarten: Für Mittagessen kann Pauschale erhoben werden

KindergartenDie Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrags für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten ist zulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz auf die Klage der Eltern von zwei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchten. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbandsgemeinde bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 EUR. Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine Verpflegungspauschale von 45,00 EUR pro Monat zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Weiterlesen

Kosten für Kindergarten nicht in Düsseldorfer Tabelle enthalten

KinderDer BGH hat ein neues Urteil zum Kindesunterhalt gefällt.
Das AZ hierzu lautet XII ZR 65/07.

Nach diesem Unterhaltsurteil obliegt es dem zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil, im vorliegenden Fall dem  Vater, auch die Kindergartenbeiträge für das Kind zu zahlen. Der Beitrag für den Kindergarten ist nach  Ansicht des obersten Gerichts nicht in dem laufend nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalt enthalten.
Diese Gerichtsentscheidung bedeutet eine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung stand Kindern für einen Halbtagsplatz im Kindergarten kein zusätzlichen Unterhalt vom getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil zu. Mit der vorliegenden BGH-Entscheidung können auch rückwirkend Nachzahlungen für Betreuungskosten geltend gemacht werden.
Der Unterhaltspflichtige muss allerdings nicht die gesamten Kosten übernehmen. Vielmehr werden die Kindergartengebühren entsprechend den Einkommen der Eltern aufgeteilt. Wenn beispielsweise die die Mutter im Vergleich zum Kindesvater nur über ein geringes Einkommen verfügt, so muss der Vater einen entsprechend höheren Anteil am Kindergartenbeitrag zahlen. Der BGH führt zur Begründung aus, dass auch Sozialhilfeempfänger den Kindergarten nicht bezahlen müssen. Somit stünden die Kosten für den Kindergarten außerhalb des Existenzminimums und seien vom Unterhaltspflichtigen getrennt zum Unterhalt zu übernehmen.