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Namensrecht: Namensänderung der Eltern ändert den Namen des Kindes nicht automatisch

Lässt der namensgebende Elternteil seinen Namen ändern, hat dies nicht automatisch eine Änderung des Kindesnamens zur Folge.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Rottweil im Fall eines russischen Vaters hin. Dieser hatte die Schreibweise seines Namens geändert und wünschte nun, dass diese Schreibweise auch für seinen Sohn gelten solle. Die Ablehnung dieses Wunsches bestätigte nun auch das LG. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Änderung der Schreibweise des Namens eine Änderung des Familiennamens darstelle. Eine solche Änderung gelte nach deutschem Recht nicht für das Kind. Die Namensänderung des namensgebenden Elternteils habe nicht automatisch die Änderung des Namens des Kindes zur Folge. Besitze das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, beurteile sich die Schreibweise des Familiennamens des Kindes allein nach deutschem Recht (LG Rottweil, 1 T 96/07).

Unterhaltsrecht: Auskunftsanforderungen sollten rechtzeitig beantwortet werden

Wer als Auskunftspflichtiger auf eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht reagiert, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben nachweislich zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunftsanspruch zugunsten des Auffordernden im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist, hat Anlass zur Klageerhebung geboten.

Das musste sich ein Unterhaltspflichtiger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg sagen lassen. Die Richter machten in ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass der Auffordernde aufgrund der Untätigkeit des Auskunftspflichtigen auf das erste Aufforderungsschreiben davon ausgehen durfte, dass er seinen Unterhaltsanspruch nur durch ein gerichtliches Vorgehen durchsetzen konnte. Der Unterhaltsverpflichtete konnte daher vor Gericht nicht mehr kostenbefreiend anerkennen. Dank seiner Untätigkeit muss er nun sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens tragen (OLG Naumburg, 3 WF 60/10).