Online-Scheidung

Online ScheidungDie Online-Scheidung ist ideal für eine Scheidung, bei der beide Eheleute die Scheidung wollen.

Die Ehescheidung-Online erfordert keinen Kanzleibesuch und kann kostengünstig durchgeführt werden.

Den Kostenvoranschlag erhalten Sie gratis per E-Mail innerhalb weniger Stunden. So sparen Sie Zeit und Geld trotz umfangreicher Online-Beratung und der individuellen Betreuung durch Ihren Rechtsanwalt. Bequemer und günstiger geht es nicht.

Sollten beide Ehepartner die Scheidung wollen, ist es vollkommen ausreichend, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehepartner eingereicht wird.
Schon so spart man die Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren.Wichtig ist deshalb, alle Scheidungsfolgesachen, wie Unterhalt, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich, bereits im Vorfeld, z.B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Insgesamt lassen sich so mehr als die Hälfte der Scheidungskosten sparen.

Der Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag wird dann durch einen Rechtsanwalt beim Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht. Die Zustellung an den anderen Ehepartner erfolgt durch das Gericht, nachdem ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Das Gericht übersendet zuvor eine entsprechende Berechnung. Nach Zustellung des Antrages an den anderen Ehepartner, hat dieser 2 Wochen Zeit, darauf zu reagieren und dem Gericht mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung, würde der Ehepartner keinen eigenen Antrag stellen, sondern dem Gericht nur mitteilen, dass er sich dem Scheidungsantrag anschließt. Nur für diesen Fall kann auf einen zweiten Anwalt verzichtet werden.

Versorgungsausgleich

Nachdem klar ist, was beide Parteien beantragen, übersendet das Gericht an die Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich und stellt zugleich die Ehezeit fest. Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute. Mehr dazu erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Formulare sind dann ausgefüllt wieder an das Amtsgericht zu übersenden. Sodann werden die jeweiligen Rentenversicherungen die Rentenanwartschaften, welche zum Ausgleich gebracht werden können, berechnen und dem Gericht mitteilen. Das Gericht berechnet dann, wie der Ausgleich zu erfolgen hat. Das Verfahren kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen und ist in vielen Fällen ursächlich für die lange Dauer der Scheidungsverfahren. Es erfolgt letztlich eine Ladung beider Eheleute nebst Anwalt zur Anhörung vor dem Familiengericht. Dies ist dann der sog. Scheidungstermin.

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

Termin vor dem Amtsgericht

Zunächst werden durch das Gericht die Personalien der Eheleute festgestellt. Dazu wird der jeweilige Personalausweis benötigt. Dann wird anhand der Eheurkunde im Original geprüft, ob die Angaben im Scheidungsantrag korrekt sind.Es kommt nun zur sog. Anhörung der Parteien. Das Gericht fragt zunächst den Partner, welcher den Scheidungsantrag eingereicht hat, wann die Trennung erfolgt ist. Es folgt die Frage, ob eine Wiederaufnahme der Ehe zu erwarten ist.Gewöhnlich wird dies mit „Nein“ beantwortet. Nun werden selbige Fragen an den anderen Partner gerichtet. Der Trennungszeitpunkt sollte dabei mit den Angaben des anderen Partners übereinstimmen.Sodann stellt der Scheidungseinreicher den Scheidungsantrag über seinen Anwalt. Der andere Partner schließt sich dem Antrag an oder stellt über den eigenen Anwalt einen entsprechenden Scheidungsantrag. Letztlich wird über den Versorgungsausgleich verhandelt. Das Gericht gibt seine Berechnung bekannt und es besteht Gelegenheit für die Parteien Stellung zu nehmen. Am Ende der Sitzung wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Im besten Fall dauert der Scheidungstermin 15 Minuten.

Nach der Scheidung

Die Ehe gilt mit Ablauf eines Monats nach dem Scheidungstermin, in welchem der Scheidungsbeschluss verkündet wurde, als rechtskräftig geschieden. Man kann nun einen sog. Rechtskraftvermerk auf dem bereits vorher zugestellten Scheidungsbeschluss anbringen lassen.

Dazu wendet man sich an das Amtsgericht, bei dem die Scheidung anhängig war.Man hält nun den rechtskräftige Scheidungsbeschluss in Händen.

Dies wird für einen Vielzahl von Behördengängen benötigt (z.B. Wiederannahme des Geburtsnamens, Wiederheirat usw.).

Hier gehts zur Online-Scheidung….

Eine Antwort

  1. Welches Amtsgericht ist für das Scheidungsverfahren eigentlich zuständig?

    Es gibt mehrere Prüfungskriterien, aus denen sich das zuständige Gericht ableiten lässt:

    1) Gewöhnlicher Aufenthalt mit minderjährigen Kindern

    Örtlich zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Amtsgericht), in dessen Gerichtsbezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2) Letzte eheliche Wohnung

    Haben die Eheleute keine Kinder, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (eheliche Wohnung), wenn einer von ihnen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch in diesem Bezirk wohnt.

    3) Gewöhnlicher Aufenthalt

    Ist dies nicht der Fall, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners/der Antragsgegnerin oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der des Antragstellers/der Antragstellerin gelegen ist.

    4) Wohnsitz im Ausland

    Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Mehr zur Auslandsscheidung erfahren Sie hier…

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