Scheidungskosten

Die Kosten einer Ehescheidung richten sich im Grundsatz nach dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und einem den Freibetrag von 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind übersteigenden Vermögen.

Zunächst berechnen Sie den Streitwert des Verfahrens, nach welchem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen.

Dazu bilden Sie die Summe der monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute und multiplizieren diesen Betrag mit 3.

Beispiel: Frau Muster verdient 1.000,- € netto pro Monat und Herr Muster verdient 2.000,- € netto. Dan ergibt dies eine Summe von 3.000,- €. Das 3fache Nettoeinkommen beträgt dann 9.000,- €.Falls Sie unterhaltspflichtige Kinder haben, ziehen Sie 255,- € pro Kind ab.

Beispiel: Familie Muster hat 2 unterhaltspflichtige Kinder. Also zieht man von den oben berechneten 9.000,- € einen Betrag von 510,- € (2 x 255,- €) ab. Der Streitwert beträgt nun 8.490,- €.Beispiel: Familie Muster hat ein Bar- und Anlagevermögen von 250.000,- €.Davon sind für 2 Ehegatten und 2 Kinder dann 4 x 61.355,- € (Freibeträge) abzuziehen. Es verbleiben 4.580,- €. Davon 10%, also 458,- € werden zum oben berechneten Streitwert von 8.490,- € addiert. Dies ergibt einen Streitwert von 8.948,- €.Der Streitwert ist nun errechnet. Manche Gerichte reduzieren diesen Streitwert um bis zu 30%, wenn die Ehescheidung absolut einvernehmlich und ohne streitige Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht und Co.) erfolgt.

Sollten Sie über Vermögen von mehr als 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind verfügen (Schulden und Verbindlichkeiten sind natürlich abzuziehen), so wird der übersteigende Betrag mit 10% berücksichtigt.

Mehr dazu erfahren Sie unter www.scheidung-kosten.de.

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